Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01, Mehrfache Erfüllung der Voraussetzungen für die Familienversicherung
Sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Familienversicherung mehrfach erfüllt (z. B. durch die Mitgliedschaft des Vaters und der Mutter), besteht ein Wahlrecht: Das Mitglied bestimmt die für die Durchführung der Familienversicherung zuständige Krankenkasse. Innerhalb einer Familie können verschiedene Krankenkassen für die Durchführung der Familienversicherung der einzelnen Familienangehörigen zuständig sein. Der Familienangehörige selbst kann die Krankenkasse nicht bestimmen.
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