Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 14 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Inhalt der Satzungsregelung
(1) In der Satzung ist die Höhe des Anspruchs auf Teilkostenerstattung in Vomhundertsätzen festzulegen sowie das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln. Der Krankenkasse wird damit die Möglichkeit eingeräumt, die Höhe des Erstattungsanspruchs nach den jeweiligen Beihilfeansprüchen abzustufen.
(2) Zu den in der Satzung festzulegenden näheren Regelungen gehören u. a. auch Bestimmungen über Art und Form der Erklärung zur Inanspruchnahme der Teilkostenerstattung sowie der Bindungswirkung dieser Erklärungen.
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