Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01
§ 21 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01, Ausnahmen von der Gruppenprophylaxe
Wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in einer Region lebt, in der keine gruppenprophylaktischen Maßnahmen angeboten werden, kann nicht wahlweise auf die Individualprophylaxe (§ 22 SGB V) ausweichen. Es wird allerdings erwartet, dass für diese Kinder und für solche Kinder, die besonders stark kariesgefährdet sind, ebenfalls geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen zur Verfügung gestellt werden.
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