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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 29 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Abbruch der Behandlung

Wird die Behandlung vor dem im Behandlungsplan bestimmten Abschluss beendet (Abbruch), kann die Auszahlung des vom Versicherten getragenen Anteils nicht erfolgen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte den Abbruch der kieferorthopädischen Behandlung verschuldet hat. Entscheidend ist lediglich, ob die Behandlung in dem vorgegebenen Umfang abgeschlossen worden ist. In den Fällen, in denen der Abschluss der Behandlung objektiv unmöglich ist, z. B. Tod des Versicherten, erstattet die Krankenkasse gleichwohl die Restkosten.


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