Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 31 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Der Versicherte hat einen Anspruch auf Versorgung mit [apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um ausgeschlossene Mittel nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V handelt und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen]. Soweit ein Festbetrag festgesetzt ist, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten nur bis zur Höhe dieses Betrages. . .
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