Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 35 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Die Einführung von Festbeträgen soll für Versicherte einen Anreiz bilden, preisgünstige Mittel in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf das im Einzelfall medizinisch erforderliche Mittel wird dadurch nicht eingeschränkt.
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