Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 35 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01
§ 35 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01, Arzneimittel besonderer Therapierichtungen
Bei der Prüfung der Festbetragsfähigkeit und der Festlegung von Festbeträgen für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen sind auch die Stellungnahmen von Sachverständigen dieser Therapierichtungen einzuholen.
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.