Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 36 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Festsetzung der Festbeträge
(1) [Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt] festbetragsfähige Hilfsmittel. Dabei sollen [unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V] in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel in Gruppen zusammengefasst [und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt] werden . . . Eine Aufnahme neuer Hilfsmittel in die Produktgruppen ist erst dann möglich, wenn der Qualitätsnachweis (Funktionstauglichkeit, therapeutischer Nutzen) erbracht ist (§ 139 SGB V).
(2) Die Festsetzung einheitlicher Festbeträge erfolgt für geeignete Hilfsmittel [durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen].
(3) . . .
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