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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 38 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01, Haushalt des Versicherten

(1) Anspruch auf Haushaltshilfe besteht insoweit, als der Versicherte den Haushalt selbst geführt hat. Der Anspruch ist demnach ausgeschlossen, wenn die wesentlichen Haushaltsarbeiten einschließlich Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder durch den Ehegatten, einen anderen Angehörigen oder durch Dritte (z. B. eine Hausangestellte) verrichtet wurden. Kann die Haushaltshilfe ganz oder teilweise von einer im eigenen Haushalt des Versicherten oder im Familienhaushalt wohnenden Person durchgeführt werden, entfällt insoweit die Leistungspflicht der Krankenkasse. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Person teilweise an der Betreuung gehindert ist (z. B. durch Versorgung von Kindern oder wegen Krankheit oder Alters).

(2) Auf den Grund der Hinderung an der Weiterführung des Haushalts kommt es nicht an. Dafür können berufliche sowie während der Aus- und Fortbildung auch schulische Verpflichtungen oder auch andere, z. B. körperliche oder altersmäßige Gründe, ausschlaggebend sein (BSG, Urteile vom 28. 1. 1977 — 5 RKn 32/76 —, USK 7725, vom 13. 7. 1977 — 3 RK 52/76 —, USK 77105, und vom 22. 4. 1987 — 8 RK 22/85 —, USK 87 46). Dagegen wird an arbeitsfreien Tagen, für Zeiten eines bezahlten Urlaubs, einer Arbeitsunfähigkeit, einer Arbeitslosigkeit, bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen oder bei Kurzarbeit ein Hinderungsgrund nicht oder nicht in vollem Umfang vorliegen (BSG, Urteil vom 30. 3. 1977 — 5 RKn 23/76 —, USK 7770). . .

(3) Ist der Versicherte noch zu einer teilweisen Haushaltsführung (z. B. Beaufsichtigung der Kinder oder Verrichtung bestimmter Arbeiten) in der Lage, ist Haushaltshilfe in entsprechend eingeschränktem Umfang zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Versicherte muss erklären, dass eine andere im Haushalt wohnende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.


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