Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 52 SGB V RS 1988/01
§ 52 SGB V RS 1988/01, Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
(1) Die Möglichkeit der Leistungsbeschränkung besteht dann, wenn sich Versicherte eine Krankheit
- a) vorsätzlich oder
- b) bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen
(2) Nach der Gesetzesbegründung soll sich die Krankenkasse bei ihrer Entscheidung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles mit den wohl verstandenen Interessen der Versichertengemeinschaft daran orientieren, ob und in welchem Umfang die Leistungsbeschränkung dem Versicherten oder die uneingeschränkte Leistungserbringung der Krankenkasse zuzumuten ist. Dabei sind insbesondere der Grad des Verschuldens, die Höhe der Aufwendungen der Krankenkasse, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten und seine Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner