Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 37 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 37 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
Grundlage der Verordnung von häuslicher Krankenpflege sind die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 SGB V zur Verordnung häuslicher Krankenpflege in der jeweils gültigen Fassung. In diesen Richtlinien sind die Voraussetzungen der häuslichen Krankenpflege und deren Zielsetzung sowie Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus näher geregelt. Bestandteil der Richtlinien ist das Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner