Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 SGB V Ziff. 2.4. RS 2003/03
§ 62 SGB V Ziff. 2.4. RS 2003/03, Zuzahlungen
(1) Die Durchführung der Überforderungsklausel setzt voraus, dass der Versicherte und seine berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner, sonstige Angehörige (nur im Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung) und Kinder die ihnen im laufenden Kalenderjahr entstehenden Zuzahlungen dokumentieren.
(2) Im Rahmen der Befreiung nach § 62 SGB V werden ab 1. 1. 2004 alle gesetzlichen Zuzahlungen wie z. B. zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln oder bei Krankenhausbehandlung, die Praxisgebühr etc. berücksichtigt.
(3) Nicht berücksichtigt werden dagegen Kosten, die dadurch entstehen, dass z. B.
- - Arzneimittel/Hilfsmittel abgegeben werden, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen,
- - aufwendigere Leistungen als eigentlich notwendig in Anspruch genommen werden,
- - Aufwendungen für Mittel entstehen, deren Verordnung zulasten der Krankenversicherung ausgeschlossen ist,
- - Eigenanteile für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens beinhalten (z. B. orthopädische Schuhe), erhoben werden,
- - Leistungen ohne ärztliche Verordnung bezogen werden,
- - Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung etwa für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgenommen werden.
(4) Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Eigenanteile zu Zahnersatz und bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung können anders als bisher nicht mehr auf die Belastungsgrenze angerechnet werden. Eine Berücksichtigung ist auch hier nur für den gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungsbetrag möglich.
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