Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 SGB V Ziff. 4. RS 2003/03
§ 62 SGB V Ziff. 4. RS 2003/03, Befreiungsausweis
Zur Dokumentation der Befreiung wird ein Ausweis ausgegeben, der mindestens folgende Bestandteile enthält:
- - Name der ausstellenden Krankenkasse,
- - Vorname, Name des Versicherten,
- - Geburtsdatum und/oder KV-Nummer,
- - Datum der Ausstellung und
- - Gültigkeitsdauer.
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