Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.5. RS 2016/04
Ziff. 1.1.5. RS 2016/04, GKV-Monatsmeldung
(1) Die Einzugsstelle prüft bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG-KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass die gemeldeten Arbeitsentgelte in der Kumulierung die BBG-KV überschreiten, fordert sie die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben (siehe Ziff. 2.7.1.1); ausgenommen hiervon sind angesichts der mangelnden Praxisrelevanz und der insoweit gebotenen Verfahrensvereinfachung Sachverhalte der Mehrfachbeschäftigung von Arbeitnehmern, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, die eine nicht berufsmäßig unständige Beschäftigung ausüben sowie von geringfügig entlohnten Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV), die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden. Dies gilt selbst dann, wenn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Gleichwohl haben die Einzugsstellen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 SGB IV auch in den vorgenannten Ausnahmetatbeständen nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.
(2) Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von 6 Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten (§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SGB IV, § 11b DEÜV). Eine zusätzliche Weitergabe der GKV-Monatsmeldung an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist nicht vorgesehen (§ 28a Absatz 10 Nummer 1 SGB IV).
(3) Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der übermittelten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von 2 Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten und teilt den beteiligten Arbeitgebern für jeden Kalendermonat der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung das Prüfergebnis mit (siehe Ziff. 2.7.1.2). Die 2-Monatsfrist beginnt erst zu laufen, sofern alle für den zu beurteilenden Zeitraum notwendigen GKV-Monatsmeldungen vorliegen.
(4) Soweit aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden, hat der Arbeitgeber auf Grundlage der übermittelten Prüfergebnisse eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte nach § 22 Absatz 2 SGB IV durchzuführen. Hierzu wird auf die "Gemeinsamen Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen" [BeiBerGs] in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.
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