Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.3.3.1. RS 2016/04
Ziff. 1.3.3.1. RS 2016/04, Allgemeines
(1) Aus der Anlage 4 ist zu entnehmen, bei welchen Abgabegründen die Datenbausteine DBNA und DBAN zu übermitteln sind.
(2) Die Datenfelder für Namen und Anschrift sind dudengerecht in Groß- und Kleinschreibung zu versorgen. Der zu verwendende Zeichensatz ist in den Gemeinsamen Grundsätzen Technik nach § 95 Absatz 2 SGB IV beschrieben. Danach ist die Verwendung von Buchstaben aus dem westeuropäischen Zeichensatz möglich.
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