Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.9. RS 2016/04
Ziff. 2.3.9. RS 2016/04, Überprüfung und Feststellung der Versicherungspflicht bei geringfügig Beschäftigten durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale
(1) Die bei der Minijob-Zentrale eingehenden Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden nach Durchlaufen der Fehlerprüfungen an die DSRV weitergeleitet.
(2) Die Rentenversicherungsträger prüfen die eingehenden Meldungen und melden der Minijob- Zentrale die nach der Anlage 14 festgestellten Fehler- und Überprüfungssachverhalte über die DSRV zurück (vgl. hierzu auch Ziff. 3.9).
(3) Die bei der Minijob-Zentrale eingehenden Meldungen für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppen 110 oder 210) werden nach Durchlaufen der Fehlerprüfung ebenfalls an die DSRV weitergeleitet. Die versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigungen wird von der Minijob-Zentrale anhand des eigenen Bestandes vorgenommen. Eine Rückmeldung durch die Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.
(4) Die Prüfung, ob die Zeitgrenzen des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wurden, wird in der Weise vorgenommen, dass alle Tage aus den Zeiträumen der Abmeldungen mit Personengruppe 110 oder 210 addiert werden.
(5) Wurde nur eine Beschäftigung gemeldet, wird vermutet, dass der Arbeitgeber die Zeitgrenzen des § 8 Absatz 2 SGB IV innerhalb einer Rahmenvereinbarung geprüft hat.
(6) Überschreitet eine Beschäftigung die Dauer eines Jahres, überprüft die Minijob-Zentrale, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.
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