Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3. RS 2016/04
Ziff. 3. RS 2016/04, Verfahren bei der Rentenversicherung
(1) Die DSRV prüft die ihr von den Weiterleitungsstellen der Einzugsstellen übermittelten Daten vor der Weiterleitung an die zuständigen Rentenversicherungsträger.
(2) Die Meldungen sind mit den Datensätzen/Datenbausteinen nach den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV zu erstatten.
(3) Können die Meldedaten nicht übermittelt werden, weil der Einzugsstelle die Versicherungsnummer nicht bekannt ist, und werden demzufolge die Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer (DSME einschließlich DBNA, DBGB, DBAN und DBVR) übermittelt, ist das Verfahren zur Ermittlung bzw. Vergabe der Versicherungsnummer einzuleiten.
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