Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.1. RS 2016/04
Ziff. 3.1.1.1. RS 2016/04, Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers
Die ersten beiden Stellen geben den Rentenversicherungsträger an, für den die Versicherungsnummer vergeben wurde. Dieser wird als Vergabeanstalt bezeichnet.
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