Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.1. RS 2016/04
Ziff. 4.1. RS 2016/04, Allgemeines
(1) Die BA übernimmt die von der DSRV und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelten Meldedaten. Es handelt sich dabei einerseits um Beschäftigungsmeldungen der Arbeitnehmer, die insbesondere zur Führung der Beschäftigungsstatistik (§§ 280 ff. SGB III) benötigt werden. Die Daten werden für jeden Arbeitnehmer unter seiner Versicherungsnummer in zeitlicher Reihenfolge gespeichert. Andererseits erhält die BA die DSBD von der DSRV zur Aktualisierung der Datei der Beschäftigungsbetriebe.
(2) Die Versichertendatei bildet neben der Datei der Beschäftigungsbetriebe die wichtigste Datenbasis der Beschäftigungsstatistik. Die Beschäftigungsstatistik dient dazu, Umfang und Art der Beschäftigung sowie die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in beruflicher und wirtschaftsfachlicher Hinsicht bis auf Gemeindeebene zu beobachten, zu untersuchen und für die Durchführung der Aufgaben der BA auszuwerten.
(3) Um die Beschäftigungsstatistik auch regional und wirtschaftsfachlich gliedern zu können, müssen zu jeder Arbeitnehmermeldung der Ort der Beschäftigung und die wirtschaftliche Betätigung des Beschäftigungsbetriebs des Arbeitnehmers festgestellt werden. Dies geschieht mit der Betriebsnummer, die von der BA an die meldeverpflichteten Arbeitgeber für deren Beschäftigungsbetrieb vergeben wird und von diesen in den Meldungen anzugeben ist. Unter der Betriebsnummer sind bei der BA die Anschrift des Beschäftigungsbetriebs und die Wirtschaftsunterklasse des Beschäftigungsbetriebs gespeichert. Aus der Datei der Beschäftigungsbetriebe können bei der Aufbereitung der Arbeitnehmerdaten diese Merkmale übernommen werden. Die zutreffende Verwendung der Betriebsnummer ist daher für die richtige regionale wirtschaftsfachliche Zuordnung und Aussagefähigkeit der Beschäftigungsstatistik unabdingbar.
(4) Die aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung gewonnenen Informationen werden zudem innerhalb der BA zur Durchführung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben verwendet, insbesondere der Arbeitsvermittlung, der Berufsberatung, dem Arbeitserlaubnisverfahren, der Durchführung von Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB IX, der Förderung der beruflichen Bildung sowie der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
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