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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 4.4.4.4. RS 2016/04, Reisende und Vertreter

Für Reisende und Vertreter wird grundsätzlich eine eigene Betriebsnummer zugeteilt; Betriebsanschrift ist der Wohnsitz des Reisenden bzw. Vertreters. Es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die Reisenden/Vertreter unter der Betriebsnummer des auftraggebenden Beschäftigungsbetriebes gemeldet werden.


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