Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.2. RS 2016/04
Ziff. 5.2.2. RS 2016/04, Abgabe des elektronischen Lohnnachweises
(1) Die erforderlichen fachlichen Angaben im elektronischen Lohnnachweis übermittelt der Unternehmer der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger mit dem fachlichen Datensatz Lohnnachweis (DSLN). Für die Erstattung der Meldungen wird vorausgesetzt, dass die Daten über die Höhe der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in der Unfallversicherung aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden.
(2) Mängel zurückgewiesener elektronischer Lohnnachweise hat der Unternehmer unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen ggf. erneut zu erstatten. Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig, hat er die inhaltlich fehlerhafte Meldung zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten (siehe § 99 Absatz 3 SGB IV). Dies gilt nicht für Korrekturen, wenn diese auf einem Betriebsprüfungsergebnis basieren; der elektronische Lohnnachweis ist nicht allein aus Anlass einer durchgeführten Betriebsprüfung rückwirkend zu korrigieren.
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