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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 2.1.1.1.2.10.1. RS 2022/06, Anspruchsvoraussetzungen

(1) Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmende deshalb ihre Löhne bzw. Gehälter nur noch teilweise oder gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmenden in Form von Insolvenzgeld. Anspruch haben Arbeitnehmende, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 1 SGB III für die vorausgehenden 3 Monate (Insolvenzgeld-Zeitraum) des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Dazu gehören auch Arbeitnehmende, die unter Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts vorübergehend in das Ausland entsandt waren.

(2) Die Gewährung von Insolvenzgeld ist nicht abhängig davon, dass die Beschäftigung der Versicherungspflicht nach dem SGB III unterlegen hat. Daher können auch Heimarbeitende, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende, beschäftigte Rentner sowie geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Insolvenzgeld geltend machen.

(3) Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohn-/Gehaltszahlung fortbesteht (z. B. im Falle einer Freistellung), können unabhängig von einem etwaigen Insolvenzgeldanspruch Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dieser Bezug von Arbeitslosengeld während des Insolvenzgeld-Zeitraums vermindert nicht die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.


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