Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2.2.1.3. RS 2022/06
Ziff. 2.2.2.1.3. RS 2022/06, Rückwirkende ärztliche Bescheinigung
(1) Zwar soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden, jedoch ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag, ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit, ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung regelmäßig bis zu 3 Tagen zulässig. Eine solche Rückdatierung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Entstehen des Krankengeldanspruchs, welcher erst ab dem Tag der ärztlichen Feststellung entsteht.
(2) Hierdurch besteht die Möglichkeit für die Ärzte, auch für die Tage eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, für welche die Arbeitnehmenden nach § 5 EntgFG grundsätzlich keine Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber haben. Hier besteht erst eine Verpflichtung zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nach dem 3. Kalendertag einer Erkrankung (siehe Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG vom 25. 6. 1998 [RS 1998/01]).
(3) Eine weitergehende rückwirkende Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit kann nur im Ausnahmefall Wirkung für den Anspruch auf Krankengeld entfalten (siehe 2.2.2.2.6 und 2.2.2.2.7).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner