Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.2.1.2.1.2. RS 2022/06, Abweichung zum vereinbarten Arbeitsentgelt

(1) Weicht das erzielte Arbeitsentgelt z. B. aufgrund von unbezahlten Fehlzeiten oder zusätzlicher Vergütung vom vereinbarten Arbeitsentgelt ab oder liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer noch nicht vor, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, sind grundsätzlich die vereinbarten (vollen) Monatsbezüge der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 19/05 R —). Das Arbeitsentgelt ist durch 30 zu teilen.

Beispiel 70: Maßgebendes Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsbeginn

Aufnahme der Beschäftigung16. 1.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit4. 2.
monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats
vereinbartes Monatsgehalt
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat

Ergebnis:

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das vereinbarte Monatsgehalt zugrunde zu legen.

Beispiel 71: Maßgebendes Arbeitsentgelt bei unbezahlten Fehlzeiten

laufendes Beschäftigungsverhältnis
Beginn der Arbeitsunfähigkeit4. 3.
monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats
unbezahlte Fehlzeit15. 1. bis 20. 1.
vereinbartes Monatsgehalt
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat
In den Monaten November und Dezember des Vorjahres wurde Arbeitsentgelt in Höhe des vereinbarten Monatsgehaltes gezahlt.

Ergebnis:

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das vereinbarte Monatsgehalt zugrunde zu legen.

(2) Dies gilt allerdings nicht, wenn

  • -neben dem festen Monatsentgelt regelmäßig laufende Vergütungen bezogen werden oder
  • -der Versicherte noch keine 3 Monate im Betrieb beschäftigt ist und sich aus dem Arbeitsverhältnis die Regelmäßigkeit der zusätzlichen Vergütungen ergibt (BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 19/05 R —).

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.