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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.3.1.1. RS 2022/06
Ziff. 3.1.3.1.1. RS 2022/06, Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung
(1) Tritt vor Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung Arbeitsunfähigkeit ein und besteht noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch über den Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung hinaus, ist nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld auf Basis des dann reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen, wenn die flexible Arbeitszeitregelung trotz Arbeitsunfähigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt beginnt.
Beispiel 76: AU-Beginn vor Beginn des Arbeitszeitmodells
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung | 1. 1. bis 30. 6. |
bezahlte Freistellungsphase | 1. 7. bis 31. 12. |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart.
Das ungekürzte Arbeitsentgelt betrug; | 2 800 EUR brutto (1 500 EUR netto) |
Mit Beginn des Arbeitszeitmodells wird es auf 50 v. H. reduziert. | |
Arbeitsunfähigkeit ab | 15. 12. des Vorjahres |
Entgeltfortzahlung bis | 25. 1. |
Die vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sieht den Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung auch bei Arbeitsunfähigkeit vor.
Ergebnis:
Entgeltfortzahlung wird durch den Arbeitgeber vom 15. 12. bis 31. 12. des Vorjahres auf Grundlage des ungekürzten Arbeitsentgelts, vom 1. 1. bis 25. 1. in Höhe des um 50 v. H. reduzierten Arbeitsentgelts gewährt. Ab dem 26. 1. ist Krankengeld auf Basis des um 50 v. H. reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Ab Eintritt der arbeitsfreien Phase (1. 7. bis 31. 12.) ruht der Anspruch auf Krankengeld.
(2) Sofern die vertraglichen Vereinbarungen vorsehen, dass bei Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der geplanten flexiblen Arbeitszeitregelung diese nicht bzw. erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit beginnt, ergeben sich für die Entgeltfortzahlung bzw. die Krankengeldberechnung keine Besonderheiten. Siehe auch Aussagen Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 21. 12. 1998.
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