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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1.2.1.2. RS 2022/06
Ziff. 4.1.2.1.2. RS 2022/06, Steuerrechtliche Abzüge
(1) Die steuerrechtlichen Abzüge (Lohn- und Kirchensteuer) sowie der Solidaritätszuschlag sind entsprechend den Vorgaben des EStG in Abzug zu bringen. Als Vorgabe nach dem EStG in diesem Zusammenhang gilt auch ein durch den Arbeitgeber erfolgter Lohnsteuer-Jahresausgleich.
(2) Der Arbeitgeber ist nach § 42b Absatz 1 Satz 1 EStG berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Er ist nach § 42b Absatz 1 Satz 2 EStG zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. 12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmende beschäftigt. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen (§ 42b Absatz 3 Satz 1 EStG).
(3) Erfolgt der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber im Bemessungszeitraum für die Krankengeldberechnung, ergibt sich hierdurch ein erhöhtes Netto-Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber ermittelt das Netto-Arbeitsentgelt in diesen Fällen zutreffend unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen. Die Berechnung des Krankengeldes hat daher unter Berücksichtigung dieses höheren Nettoentgelts zu erfolgen.
Beispiel 88: Auswirkung Lohnsteuerjahresausgleich
SV-Brutto Dezember 2017 (laut EBV) | 3 000 EUR |
Nettoarbeitsentgelt aus dem SV-Brutto Dezember 2017 | 2 187,50 EUR |
Durch einen vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuer-Jahresausgleich verringert sich die Lohnsteuer im Dezember 2017 um 92 EUR und die Kirchensteuer um 2,70 EUR. Die Angaben des Arbeitgebers in der Entgeltübermittlung nach § 107 SGB IV betragen daher:
SV-Brutto Dezember 2017 (laut EBV) | 3 000 EUR |
Nettoarbeitsentgelt aus dem SV-Brutto Dezember 2017 | 2 281,75 EUR |
Ergebnis:
Das vom Arbeitgeber übermittelte Arbeitsentgelt ist in der korrigierten Höhe zu berücksichtigen, demnach
Maßgebendes Bruttoarbeitsentgelt Dezember 2017 | 3 000 EUR |
Maßgebendes Nettoarbeitsentgelt | 2 281,75 EUR |
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