Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1.2.1.6. RS 2022/06
Ziff. 4.1.2.1.6. RS 2022/06, Vergleichbare gesetzliche Abzüge
(1) Beitragsanteile des Arbeitnehmenden, welche aufgrund einer gesetzlichen Zahlungspflicht — vergleichbar den Pflichtbeiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen — entrichtet werden, sind wie gesetzliche Abzüge bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgeltes zu berücksichtigen.
(2) In den Bundesländern Saarland und Bremen gelten besondere gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer. Diese werden im Rahmen des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes — SLArbKG — und des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen — ArbNKG — grundsätzlich von allen in diesem Einzugsgebiet Beschäftigten erhoben (§ 15 Absatz 1 Satz 1 SLArbKG, § 20 Absatz 1 ArbNKG in Verb. mit der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen). Der Arbeitgeber hat diese Pflichtbeiträge an die Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer abzuführen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 SLArbKG, § 20 Absatz 3 ArbNKG).
(3) Beitragsanteile des Arbeitnehmenden, welche ausschließlich auf Basis von Tarif- oder Arbeitsverträgen verpflichtend vorgesehen sind, sind nicht als gesetzliche Abzüge zu bewerten.
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