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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1.3.2. RS 2022/06
Ziff. 4.1.3.2. RS 2022/06, März-Klausel
(1) Gemäß § 23a Absatz 4 SGB IV ist in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 3. eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen zur Beitragsberechnung dem Vorjahr zuzuordnen. Die Übertragung dieser "März-Klausel" auf die Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung könnte allerdings dazu führen, dass das Krankengeld rückwirkend neu ermittelt werden müsste. In § 47 Absatz 2 Satz 6 SGB V wird bzgl. der Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung explizit auf die Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgestellt. Daher scheidet eine rückwirkende Korrektur aufgrund der Anwendung der "März-Klausel" aus.
(2) Einmalzahlungen sind bei der Krankengeldberechnung nach dem "Zuflussprinzip" zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt aus allen (teilweise) zur Krankenversicherung beitragspflichtigen Einmalzahlungen, die im 12-Monats-Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt wurden, ermittelt wird.
Beispiel 104: Berücksichtigung Einmalzahlung bei "März-Klausel"
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 16. 1. |
letzter abgerechneter Kalendermonat | Dezember des Vorjahres |
Krankengeld ab | 27. 2. |
Einmalzahlungen mit Anwendung der "März-Klausel" 15. 3. des Vorjahres/15. 3. des laufenden Jahres |
Ergebnis:
Für die Krankengeldberechnung wird nur die Einmalzahlung aus dem Monat März des Vorjahres berücksichtigt. Die Einmalzahlung aus dem Monat März des laufenden Jahres kann allenfalls bei einer Folge-Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden.
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