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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.1. RS 2022/06
Ziff. 7.1. RS 2022/06, Ausschluss des Krankengeldes wegen Rentenbezug
(1) Nach § 50 Absatz 1 SGB V ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen für Versicherte, die
- - Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- - Ruhegehalt, das nach den beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen gezahlt wird,
- - Vorruhestandsgeld nach § 5 Absatz 3 SGB V oder
- - Leistungen, die eine vergleichbare Rente die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird oder nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt wird,
(2) Hintergrund des gesetzlichen Ausschlusses ist, dass der Gesetzgeber bei diesen Personen davon ausgeht, dass diese keinen oder nur noch einen geringen Bezug zum Erwerbsleben haben und ihnen daher kein Entgeltausfall mehr entstehe, gegen den eine Absicherung erfolgen müsste.
(3) Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz) wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei gleichzeitigem Bezug einer Teil- oder Vollrente wegen Alters neu geregelt. Durch die hierdurch neu geschaffene Möglichkeit eines rückwirkenden Wechsels aufgrund der Höhe des Hinzuverdienstes von einer Voll- in eine Teilrente oder von einer Teil- in eine Vollrente ergaben sich Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch im Zusammenhang mit einer Rente wegen Alters.
(4) Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 20. 12. 2022 sind die Hinzuverdienstgrenzen ab 1. 1. 2023 weggefallen. Eine Prüfung und ggf. rückwirkende Umwandlung von einer Voll- in eine Teilrente und umgekehrt, mit Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch, kommt damit nicht mehr zum Tragen. Nach den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen können sowohl reguläre als auch vorgezogene Altersrenten unabhängig von einem eventuellen Hinzuverdienst auch als Teilrente gewählt werden, wenn diese mindestens 10 % der Vollrente beträgt. Eine Mindestgrenze für den Verzicht ist gesetzlich nicht vorgegeben. Dies bedeutet, dass für Versicherte, die nach § 42 SGB VI auf einen Teil Ihrer Vollrente wegen Alters verzichten, grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld bestehen kann, wenn die anderen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
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