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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.2.3.1. RS 2022/06
Ziff. 8.2.3.1. RS 2022/06, Nachträgliche Einschränkung des Dispositionsrechts
(1) Erfolgte bereits ein Antrag von Versicherten ohne vorherige Aufforderung durch die Krankenkasse nach § 51 Absatz 1 SGB V, kann nach gefestigter Rechtsprechung das Dispositionsrecht der Versicherten auch nachträglich eingeschränkt werden. Dies hat das BSG bereits zu § 183 Absatz 7 und 8 RVO a. F. — den Vorgängervorschriften des § 51 Absatz 1 und 2 SGB V — entschieden, damit die Krankenkasse den gesetzgeberisch beabsichtigten Vorteil erhalten kann. Hiernach können Versicherte, die entsprechend der Aufforderung der Krankenkasse einen Renten- oder Rehabilitationsantrag gestellt haben, diesen nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen oder beschränken (BSG, Urteil vom 4. 6. 1981 — 3 RK 50/80).
(2) Die Krankenkasse darf die Dispositionsbefugnis der Versicherten, die bereits einen Reha- oder Renten-Antrag gestellt haben, auch mit einer "nachträglichen (nachgeschobenen) Aufforderung" einschränken; diese hat dann insoweit dieselbe Rechtswirkung wie die Aufforderung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 SGB V, einen Reha-Antrag zu stellen. Damit die Einschränkung jedoch wirksam werden kann, muss der Rentenversicherungsträger bei der Entscheidung über die Umdeutung in einen Rentenantrag bereits informiert sein, dass das Gestaltungsrecht nach § 51 Absatz 1 SGB V eingeschränkt ist (BSG, Urteil vom 26. 6. 2008 — B 13 R 37/07).
(3) Hierbei kann das Dispositionsrecht bis zu dem Zeitpunkt eingeschränkt werden, bis die Versicherten entschieden haben, ob ein Rentenantrag gestellt werden soll oder nicht. Dies bedeutet für die Praxis, dass sogar noch nach Durchführung eines Heilverfahrens die Einschränkung vorgenommen werden kann, sofern die Voraussetzungen des § 51 SGB V vorliegen (BSG, Urteile vom 9. 8. 1995 — 13 RJ 43/94 — und vom 1. 9. 1999 — B 13 RJ 49/98 R).
(4) Grundlage für die nachträgliche Einschränkung des Dispositionsrechts nach § 51 Absatz 1 SGB V ist ebenfalls ein ärztliches Gutachten (siehe 8.2.1).
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