Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§§ 85b bis 85d SGB V
§§ 85b bis 85d SGB V, (weggefallen)
§ 85b aufgehoben durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). § 85c aufgehoben durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). § 85d aufgehoben durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3439).
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.