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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87a SGB V
§ 87a SGB V, Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
§ 87a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(1) Abweichend von § 82 Absatz 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(2) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf der Grundlage des Orientierungswertes gemäß § 87 Absatz 2e jeweils bis zum 31. 10. eines jeden Jahres einen Punktwert, der zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzuwenden ist. 2 Die Vertragspartner nach Satz 1 können dabei einen Zuschlag auf den oder einen Abschlag von dem Orientierungswert gemäß § 87 Absatz 2e vereinbaren, um insbesondere regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. 3 Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch den Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden, Zuschläge auf den Orientierungswert nach § 87 Absatz 2e für besonders förderungswürdige Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden Leistungserbringern vereinbart werden. 4 Bei der Festlegung des Zu- oder Abschlags ist zu gewährleisten, dass die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten sichergestellt ist. 5 Aus dem vereinbarten Punktwert nach diesem Absatz und dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen gemäß § 87 Absatz 1 ist eine regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen (regionale Euro-Gebührenordnung) zu erstellen. 6 Besonders förderungswürdige Leistungen nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die telemedizinisch erbracht werden.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 3 neugefasst durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114). Satz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).
(3) 1 Ebenfalls jährlich bis zum 31. 10. vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr mit Wirkung für die Krankenkassen die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. 2 Hierzu vereinbaren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarf und bewerten diesen mit dem nach Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert in Euro; der vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1. 3 Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs erbrachten Leistungen sind mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. 4 Darüber hinausgehende Leistungen, die sich aus einem bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den Krankenkassen zeitnah, spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ebenfalls mit den in der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 enthaltenen Preisen zu vergüten. 5 Von den Krankenkassen sind folgende Leistungen und Zuschläge außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten:
- 1. Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
- 2. Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 sowie Absatz 2c Satz 3 und 4,
- 3. Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht werden, sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt,
- 4. Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines Patienten durch einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Vermittlung durch einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
- 5. bis zum 31. 12. 2022 Leistungen im Behandlungsfall, die von Ärzten, die an der grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, gegenüber Patienten erbracht werden, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals untersucht und behandelt werden oder die mindestens 2 Jahre nicht in der jeweiligen Arztpraxis untersucht und behandelt wurden,
- 6. Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu 5 offenen Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung gemäß § 19a Absatz 1 Satz 3 Ärzte-ZV erbracht werden; bei einem reduzierten Versorgungsauftrag ist die Vergütung außerhalb der Gesamtvergütung auf die jeweils anteilige Zeit offener Sprechstunden je Kalenderwoche gemäß § 19a Absatz 1 Satz 4 Ärzte-ZV begrenzt,
- 7. die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a TPG und
- 8. ab dem 1. 4. 2023 kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Erörterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen, Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen.
Nummer 2 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).
Nummer 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Nummer 5 geändert durch G vom 16. 3. 2020 (BGBl. I S. 497) und G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).
Nummer 6 geändert durch G vom 16. 3. 2020 (BGBl. I S. 497) und G vom 11. 5. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123).
Nummer 7 angefügt durch G vom 16. 3. 2020 (BGBl. I S. 497), geändert durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123).
Nummer 8 angefügt durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123).
Sätze 2 bis 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 5 neugefasst und Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Sätze 8 bis 10 neugefasst und Sätze 11 bis 13 angefügt durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530). Satz 13 neugefasst durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990). Sätze 14 bis 22 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990). Sätze 23 bis 28 angefügt durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123).
(3a) 1 Für den Fall der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz 3 und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten, die in der Kassenärztlichen Vereinigung gelten, deren Mitglied der Leistungserbringer ist. 2 Weichen die nach Absatz 2 Satz 5 vereinbarten Preise von den Preisen nach Satz 1 ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. 3 Die Zahl der Versicherten nach Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeitraum entfallenden Versichertentage zu ermitteln. 4 Weicht die bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zugrunde gelegte Zahl der Versicherten von der tatsächlichen Zahl der Versicherten im Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. 5 Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Absatz 2 und nach § 53 Absatz 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 sind auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen.
Sätze 2 und 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(3b) 1 Die in § 87b Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz genannten Leistungen sind ab dem 1. 4. 2023 von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten. 2 Abweichend von § 85 Absatz 1 und abweichend von Absatz 3 Satz 1 wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung hinsichtlich der Vergütung der in § 87b Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz genannten Leistungen nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. 3 Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien vereinbaren Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, soweit die in § 87b Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz genannten abgerechneten Leistungen die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausschöpfen. 4 Für die erstmalige Festsetzung der auf die Leistungen nach § 87b Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ist das Honorarvolumen zugrunde zu legen, das für die Leistungen im 2. Quartal 2022 gemäß dem Verteilungsmaßstab ausgezahlt worden ist. 5 Sofern dieses Honorarvolumen Zuschläge enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu vereinbaren. 6 Für die Zuschläge nach den Sätzen 3 und 5 sowie nach § 87a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt Satz 2 nicht. 7 Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. 5. 2023 Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf die in § 87b Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die erstmalig rückwirkend zum 1. 4. 2023 für das laufende Kalenderjahr und danach jährlich für das folgende Kalenderjahr zu erfolgen hat. 8 Zudem beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. 5. 2023 Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezogenen Anteil an dieser Ausgleichszahlung bemisst. 9 Eine Ausgleichszahlung ist dann zu leisten, wenn die auf die in § 87b Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausreicht, um die vollständige Vergütung nach Satz 1 zu gewährleisten. 10 Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben sich auf ein Verfahren zu verständigen, nach dem die Kassenärztliche Vereinigung die Entwicklung der in § 87b Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz genannten Leistungen und von deren Vergütungen gegenüber den Krankenkassen nachweist. 11 Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 3 Satz 5 Nummer 8, dieses Absatzes sowie der Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, die Honorare sowie die Ausgaben der Krankenkassen und berichtet dem BMG bis zum 31. 12. 2025 über die Ergebnisse.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123).
(4) 1 Grundlage der Vereinbarung über die Anpassung des Behandlungsbedarfs jeweils aufsetzend auf dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten und bereinigten Behandlungsbedarf sind insbesondere Veränderungen
- 1. der Zahl der Versicherten der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung,
- 2. der Morbiditätsstruktur der Versicherten aller Krankenkassen mit Wohnort im Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung,
- 3. von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs der Krankenkassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Absatz 1 beruhen,
- 4. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund von Verlagerungen von Leistungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor und
- 5. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven bei der vertragsärztlichen Leistungserbringung;
Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 5 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(4a) 1 Über eine mit Wirkung ab dem 1. 1. 2017 einmalige basiswirksame Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016 angepassten Aufsatzwertes ist in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016 zu verhandeln, wenn die jeweils für das Jahr 2014 und jeweils einschließlich der Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten unterschreitet. 2 Die Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durchgeführt. 3 Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem BMG das Ergebnis bis spätestens zum 15. 9. 2016 mit. 4 Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. 5 Ob und in welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist von der Kassenärztlichen Vereinigung auch unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen. 6 Der Aufsatzwert ist in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. 7 Die durch die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes einschließlich der Bereinigungen sich ergebende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der betroffenen Kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 berechnete durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet einschließlich der Bereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten nicht übersteigen. 8 Die Erhöhung erfolgt um einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen einheitlichen Faktor. 9 Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über mehrere Jahre verteilt werden. 10 Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesserung der Versorgungsstruktur einzusetzen. 11 Umverteilungen zulasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(5) 1 Der Bewertungsausschuss beschließt Empfehlungen
- 1. zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4,
- 2. zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie
- 3. zur Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6.
Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Satz 1 geändert, Sätze 2 bis 5 neugefasst und Satz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 9 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 10 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 11 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604). Sätze 12 und 13 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 14 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
(5a) 1 Der Bewertungsausschuss erstellt zum Zwecke der Erhöhung der Transparenz über die der Empfehlung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zugrunde liegenden Datengrundlagen einen Bericht über die Veränderungen der Behandlungsdiagnosen und den Einfluss der jeweiligen Behandlungsdiagnose auf die Veränderungsrate für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung. 2 Der Bericht ist dem BMG zusammen mit der Empfehlung und den der Empfehlung zugrunde liegenden weiteren Beratungsunterlagen vorzulegen. 3 § 87 Absatz 6 Satz 10 gilt entsprechend.
Absatz 5a eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(6) Der Bewertungsausschuss beschließt erstmals bis zum 31. 3. 2012 Vorgaben zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der für die Vereinbarungen und Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Datenübermittlungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen an das Institut des Bewertungsausschusses, welches den Vertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1 die jeweils erforderlichen Datengrundlagen bis zum 30. 6. eines jeden Jahres zur Verfügung stellt; § 87 Absatz 3f Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
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