Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 140g SGB V
§ 140g SGB V, Verordnungsermächtigung
Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln.
§ 140g neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
1 Vgl. Patientenbeteiligungsverordnung (PatBeteiligungsV).
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