Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 194d SGB V
§ 194d SGB V, Evaluierung
§ 194d eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(1) 1 Das Modellprojekt nach § 194a wird durch das BMG wissenschaftlich begleitet und im Einvernehmen mit dem BMAS evaluiert. 2 Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- 1. die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse per Online-Wahl und per Briefwahl abgegebenen Stimmen,
- 2. die Anzahl von doppelten Stimmabgaben sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl,
- 3. die Zahl der Versuche von manipulativen Angriffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren Manipulationsresistenz,
- 4. die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren eine möglichst weitgehende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu erreichen sowie
- 5. die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.
(2) 1 Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl eingesetzte Software hat eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung zu ermöglichen. 2 Dies schließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein. 3 Die Krankenkassen haben dem BMG die für die wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.
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