Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 197 SGB V
§ 197 SGB V, Verwaltungsrat
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
- 1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- 1a. den Vorstand zu überwachen,
- 1b. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 2. den Haushaltsplan festzustellen,
- 3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- 4. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- 5. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- 6. über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
Nummer 1a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Nummer 1b eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
Absatz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.
Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
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