Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 202a SGB V
§ 202a SGB V, Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 SGB XI
1 Die Zahlstellen müssen ab dem 1. 7. 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung bereits vor diesem Zeitpunkt versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher eine Meldung entsprechend § 202 Absatz 1a erstatten, soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. 2 Die Meldung hat spätestens bis zum 31. 12. 2025 zu erfolgen. 3 Bei Zahlstellen, die im Zeitraum vom 1. 7. 2023 bis zum 30. 6. 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.
§ 202a eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
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