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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 301 SGB V
§ 301 SGB V, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
§ 301 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266). Überschrift geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(1) 1 Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
- 1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten,
- 2. das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab dem 1. 1. 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6,
- 3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht,
- 4. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
- 5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden Fachabteilungen,
- 6. Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren,
- 7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen,
- 8. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe geeigneter Einrichtungen und bei der Verlegung von Versicherten, die beatmet werden, die Angabe der aufnehmenden Einrichtung sowie bei der Entlassung von Versicherten, die beatmet werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung geplant ist,
- 9. die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem KHEntgG und der BPflV berechneten Entgelte,
- 10. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 IRegG.
Nummer 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229), G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626) und G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
Nummer 6 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Nummer 7 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
Nummer 8 neugefasst durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778), geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
Nummer 9 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494).
Nummer 10 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494).
Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
(2) 1 Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des BMG herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. 2 Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des BMG herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d KHG abgerechnet werden können. 3 In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. 4 Das BMG gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt 1 ; es kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels sowie um Zusatzangaben für seltene Erkrankungen zu ergänzen. 5 Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. 6 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. 7 Für das Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des BMG bedarf und die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist.
Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl. I S. 678), geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), V vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960) in Verb. mit G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Satz 2 eingefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl. I S. 678), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407), G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613) und G vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960) in Verb. mit G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Sätze 3 und 5 eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 6. Satz 3 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960) in Verb. mit G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Satz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407), G vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960) in Verb. mit G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018) und G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 6 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960) in Verb. mit G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Satz 7 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960) in Verb. mit G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
(2a) 1 Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI eines Patienten oder einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen hat. 2 Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. 3 Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer Datenübertragung zu erfolgen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung sowie ein Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf Wunsch und mit Einwilligung der Versicherten, jeweils im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam.
Absatz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(4) 1 Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet, den Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
- 1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten,
- 2. das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung und der Krankenkasse,
- 3. den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung,
- 4. bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des einweisenden Arztes,
- 5. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution,
- 6. Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
- 7. die berechneten Entgelte.
Nummer 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(4a) 1 Einrichtungen, die Leistungen nach § 15 SGB VI und nach § 33 SGB VII erbringen, sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse verpflichtet, dieser bei Erwerbstätigen mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Krankengeldanspruchs und der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten stehen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 SGB IX und § 74 folgende Angaben zu übermitteln:
- 1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 6,
- 2. das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
- 3. den Tag der Aufnahme, den Tag und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,
- 4. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
- 5. die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 SGB IX sowie nach § 74 erforderlichen Angaben.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(5) 1 Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Absatz 1 Satz 3 die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt entsprechend. 2 Der Krankenhausträger hat den Kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen.
Satz 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
1 Vgl. Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301 SGB V zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 16. 11. 2023 (BAnz. AT 11. 12. 2023 B3); Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301 SGB V zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels vom 16. 11. 2023 (BAnz. AT 11. 12. 2023 B2).
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