Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 420 SGB V
§ 420 SGB V, Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften
Bis zum 31. 12. 2024 dürfen Vermögensgegenstände, die vor dem 1. 1. 2023 nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Absatz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Absatz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86 SGB IV in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch dann im Vermögen gehalten werden, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände nach den §§ 80 bis 86 SGB IV in der ab dem 1. 1. 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist.
§ 420 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
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