Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 67 SGB XI
§ 67 SGB XI, Monatlicher Ausgleich
(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats
- 1. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,
- 2. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist),
- 3. das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,
- 4. den am 1. des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage.
Absatz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(2) 1 Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am 1. des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. 2 Sind die Einnahmen zuzüglich des am 1. des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.
(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
Absatz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner