Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 92a SGB XI
§ 92a SGB XI, Pflegeheimvergleich
§ 92a eingefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320).
(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesondere mit dem Ziel,
- 1. die Landesverbände der Pflegekassen bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 79, 11. Kapitel),
- 2. die Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 bei der Bemessung der Vergütungen und Entgelte sowie
- 3. die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs- und Preisvergleichslisten (§ 7 Absatz 3)
Nummern 1 und 2 gestrichen durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), bisherige Nummern 3 bis 5 wurden Nummern 1 bis 3.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln:
- 1. die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine oder mehrere von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam beauftragte Stellen,
- 2. die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Verwaltungsmitteln der Pflegekassen,
- 3. die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten einschließlich ihrer Verarbeitung.
Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(3) 1 Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorrangig auf die verfügbaren Daten aus den Versorgungsverträgen sowie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen über
- 1. die Versorgungsstrukturen einschließlich der personellen und sächlichen Ausstattung,
- 2. die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelte der Pflegeheime
Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(4) 1 Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass die Vergleichsdaten
- 1. den zuständigen Landesbehörden,
- 2. den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land,
- 3. den Landesverbänden der Pflegekassen,
- 4. dem Medizinischen Dienst,
- 5. dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land sowie
- 6. den nach Landesrecht zuständigen Trägern der Sozialhilfe
Nummer 4 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Satz 2 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(5) 1 Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören. 2 Im Rahmen der Anhörung können diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für einzelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnung vorlegen.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der Pflegeheime mit den im Pflegeheimvergleich ermittelten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten zu veröffentlichen.
Absatz 6 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(7) Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung oder der Erteilung von Auskünften zu anonymisieren.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen länderbezogenen Vergleich über die zugelassenen Pflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entsprechender Anwendung der vorstehenden Absätze anzuordnen.
Satz 1 gestrichen durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatzes 8 und geändert.
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