Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 135 SGB XI
§ 135 SGB XI, Zuführung der Mittel
§ 135 angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222).
(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zulasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der 1/12 von 0,1 % der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht. 2 Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde gelegt.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erstmals zum 20. 2. 2015 und endet mit der Zahlung für Dezember 2033.
(3) Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach Absatz 1 im Jahr 2024 in 12 Raten in Höhe von je 1/12 von 0,1 % der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres.
Absatz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793), neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(4) 1 Abweichend von Absatz 1 beträgt die Zuführung an das Sondervermögen für die Jahre 2024 bis 2027 jährlich 700 Mio. EUR. 2 Sie erfolgt monatlich zum 20. des Monats in 12 Raten in Höhe von jeweils 1/12 des Jahresbetrages. 3 Nach dem Jahr 2027 werden die Zuführungen an das Sondervermögen nach Absatz 1 wieder aufgenommen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) (1. 1. 2024).
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