Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 70a StGB
§ 70a StGB, Aussetzung des Berufsverbots
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.
(2) 1 Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. 2 In die Frist wird im Rahmen des § 70 Absatz 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. 3 Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(3) 1 Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. 2 Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner