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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 215 StPO
§ 215 StPO, Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
1 Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2 Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Absatz 3 für die nachgereichte Anklageschrift.
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