Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 241 StPO
§ 241 StPO, Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Absatz 1 die Befugnis der Vernehmung missbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
(2) In den Fällen des § 239 Absatz 1 und des § 240 Absatz 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner