Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 381 StPO
§ 381 StPO, Erhebung der Privatklage
1 Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2 Die Klage muss den in § 200 Absatz 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3 Mit der Anklageschrift sind 2 Abschriften einzureichen. 4 Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.
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