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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 BMV-Ä
§ 7 BMV-Ä, Fachwissenschaftler der Medizin
(1) 1 Soweit dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist, kann die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen Fachwissenschaftler der Medizin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn der Fachwissenschaftler nachweist, dass er in der jeweiligen Fachrichtung die nach dem maßgeblichen Recht der neuen Bundesländer für ein entsprechendes postgraduales Studium vorgesehene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. 2 Der Ermächtigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung muss bestimmen, für welche einzelnen Leistungen oder Leistungsbereiche der Fachwissenschaftler ermächtigt wird und dass er nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. 3 Die Ermächtigung kann sich nur auf solche Leistungen beziehen, für die der Fachwissenschaftler der Medizin aufgrund der Vorlage entsprechender Zeugnisse und Bescheinigungen eine Qualifikation zur selbständigen Leistungserbringung nachgewiesen hat. 4 Mit der Ermächtigung darf der Fachwissenschaftler die entsprechenden Leistungen selbständig und eigenverantwortlich ausführen. 5 Die Ermächtigung darf unbefristet erteilt werden.
(2) 1 Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und Labordiagnostik können unter Voraussetzung von Absatz 1 zur Durchführung laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 32 und des Abschnitts 1.7 sowie von Leistungen der Abschnitte 11.4 und 19.4 sowie des Kapitels 12 EBM ermächtigt werden. 2 Die Ermächtigung nur für Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3, sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM kann auch erfolgen, wenn der Klinische Chemiker Leiter eines Gemeinschaftslabors von niedergelassenen Ärzten ist, in der für die Mitglieder der Laborgemeinschaft Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM des Leistungsverzeichnisses erbracht werden. 3 Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers gestattet den ärztlichen Mitgliedern der Gemeinschaftseinrichtung nicht, die Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3, sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM in der Gemeinschaftseinrichtung als eigene Leistungen zu beziehen und abzurechnen. 4 Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers begründet entsprechend der für Ärzte geltenden Regelung die Verpflichtung, Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3 sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 Nummer 2 als persönliche Leistung auszuführen.
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