Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 56 BMV-Ä
§ 56 BMV-Ä, Prüfung der Abrechnungsunterlagen und der Kontenführung
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, bei den Krankenkassen
- 1. die Unterlagen, die Grundlage für die Vergütungsregelungen waren, bis zum Ablauf von 3 Jahren seit Abschluss der letzten Honorarfeststellung zu prüfen,
- 2. die Abrechnung über die Gesamtvergütung und die dazugehörenden Unterlagen bis zum Ablauf des auf den Eingang der Abrechnung folgenden Kalenderjahres zu prüfen,
- 3. Auskunft zu verlangen über die Erfassung und den Nachweis der Ausgaben für ärztlich verordnete Arzneimittel und Heilmittel, soweit und solange für diesen Bereich eine Budgetierung wirksam ist.
(2) Die Verbände der Krankenkassen sind berechtigt, bei der Kassenärztlichen Vereinigung
- 1. die Unterlagen, die Grundlage für die Vergütungsregelung waren, bis zum Ablauf von 3 Jahren seit Abschluss der letzten Vergütungsregelung sowie die Unterlagen, die Grundlage für die Ermittlung des Leistungsbedarfs werden, zu prüfen,
- 2. sich durch Einsicht in die Abrechnung und die dazugehörigen Unterlagen über die Verteilung der Gesamtvergütung zu unterrichten.
(3) Über die Regelwerke der Kassenärztlichen Vereinigungen — soweit sie sich auf die Abrechnung nach dem EBM beziehen — werden die Krankenkassen auf deren Verlangen informiert.
(4) Das Nähere zu Absatz 1, 2 und 3 wird im Gesamtvertrag geregelt.
(5) 1 Die Anspruchsnachweise werden den Krankenkassen nach erfolgter Abrechnung zur Verfügung gestellt. 2 Näheres wird im Gesamtvertrag vereinbart.
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