Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 AktG
§ 10 AktG, Aktien und Zwischenscheine
(1) 1 Die Aktien lauten auf Namen. 2 Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
- 1. die Gesellschaft börsennotiert ist oder
- 2. der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
- a) einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 DepotG,
- b) einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 7. 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28. 8. 2014, S. 1) oder
- c) einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 DepotG erfüllt, oder
Buchstabe c geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
- 3. die Verbriefung ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Wertpapierregister gemäß § 12 eWpG eingetragen wird.
Nummer 3 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
(2) 1 Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. 2 Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4) 1 Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. 2 Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
(6) 1 In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. 2 Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 eWpG ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.
Absatz 6 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
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