Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 193 AktG
§ 193 AktG, Erfordernisse des Beschlusses
(1) 1 Der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 2 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 3 § 182 Absatz 2 und § 187 Absatz 2 gelten.
(2) Im Beschluss müssen auch festgestellt werden
- 1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;
- 2. der Kreis der Bezugsberechtigten;
- 3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Absatz 2 Nummer 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden; sowie
- 4. bei Beschlüssen nach § 192 Absatz 2 Nummer 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens 4 Jahre).
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