Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 222 AktG
§ 222 AktG, Voraussetzungen
(1) 1 Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 2 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) 1 Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. 2 Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. 3 Für diesen gilt Absatz 1.
(3) In dem Beschluss ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden sollen.
(4) 1 Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. 2 Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzten Grundkapitals den Mindestbetrag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 unterschreiten würde, erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. 3 Der Beschluss muss die Art der Herabsetzung angeben.
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